AGB
Dringende Empfehlung: Schliessen Sie eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch pandemiebedingte Stornierungen abdeckt.
A – Veranstaltungen
B – Übernachtungen (bitte runterscrollen)
A – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gästehaus Cantzheim für Veranstaltungen im Gästehaus (Stand: April 2022)
Part I § 1 | Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für sämtliche Verträge, Angebote, Aufträge und Auftragsannahmen über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen im Gästehaus Cantzheim zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art einschließlich aller in diesem Zusammenhang erbrachter weiterer Lieferungen und Leistungen des Gästehauses gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB„).
2. Als Kunde gilt, wer als Besteller gegenüber dem Gästehaus auftritt. Ist diese Person nicht der tatsächliche Veranstalter, so haften der Kunde und der tatsächliche Veranstalter als Gesamtschuldner.
3. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit dem Gästehaus zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Gästehaus in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gästehauses.
Dies gilt insbesondere für öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen oder für politische Veranstaltungen und die Nutzung von Flächen des Gästehauses außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, soweit der Kunde Unternehmer ist.
5. Abweichende Bedingungen des Kunden, die das Gästehaus nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für das Gästehaus unverbindlich, auch wenn das Gästehaus ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder widersprochen hat. Die Bedingungen des Gästehauses behalten auch dann ihre ausschließliche Wirkung, wenn das Gästehaus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Part II § 2 | Vertragsschluss, Zustandekommen des Vertrages
1. Übersandte oder im Internet bereit gestellte Beschreibungen des Gästehauses und dort möglicher Veranstaltungen, Prospekte und (Endverbraucher-)Preislisten stellen keine verbindlichen Angebote des Gästehauses dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch Sie.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Gästehaus Ihr Angebot schriftlich (z.B. per Fax, Brief/Postkarte oder E-Mail) bestätigen.
Eine etwaige Bestätigung des Zugangs Ihres Angebots durch eine automatisierte E-Mail unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebots stellt noch keine Vertragsannahme dar.
2. Der Vertrag kommt zustande mit:
Gästehaus Cantzheim
Inhaber: Georg F. Thoma
Weinstrasse 4
54441 Kanzem an der Saar.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Gästehaus unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Gästehauses geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gästehauses in der Öffentlichkeit zu gefährden.
Politische Veranstaltungen sind vom Kunden unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss deutlich als solche zu kennzeichnen.
Part III § 3 | Leistungen, Preise, Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Das Gästehaus ist verpflichtet, die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Gästehaus üblicherweise verlangten Preise zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Gästehaus beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung vom Gästehaus verauslagt wird.
Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage des Vertrags im Gästehaus Beherbergten und/oder an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.
3. Soweit nichts anders angegeben oder vereinbart, enthalten die vereinbarten Preise die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
4. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Gästehaus 60 % des Differenzbetrags zwischen dem Mindestumsatz und dem tatsächlich erreichten Umsatz verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Gästehaus ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Gästehaus wiederum steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
6. Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder alternativ eine Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.
In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Gästehaus berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Kommt ein Verbraucher in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
8. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 9%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
9. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Gästehauses nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
10. Tiere dürfen im Gästehaus nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Gästehauses mitgeführt werden.
Part IV § 4 | Rücktritt, Stornierung und Nichtinanspruchnahme der Leistungen durch Kunden | Ergänzende Sonderregelung aufgrund von Corona / Pandemiesituation
1. Der Kunde hat nur dann ein Recht zum Rücktritt eines mit dem Gästehaus geschlossenen Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen bzw. die Durchführung einer Veranstaltung, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde, in diesen AGBs vorgesehen ist, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, oder wenn das Gästehaus dem Rücktritt bzw. der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann der Kunde bis zu sechs Monate vor dem Veranstaltungstag vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gästehauses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Gästehaus in Textform ausgeübt hat.
3. Ebenfalls vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Kunde das Recht, seine Buchung nach dem vorgenannten Zeitpunkt von sechs Monaten vor dem Veranstaltungstag zu stornieren, ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, nachfolgende Zahlung an das Gästehaus zu leisten:
- Stornierung bis zum 42. Tag vor dem Veranstaltungstag: Einbehaltung der vom Kunden geleisteten Anzahlung durch das Gästehaus;
- Stornierung bis zum 7. Tag vor dem Veranstaltungstag: Entschädigung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gegenleistung. Die Gegenleistung beinhaltet neben einer Raummiete auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz gemäß nachfolgendem Absatz 5.
Die Stornierung muss gegenüber dem Gästehaus in Textform erklärt werden; für die vorstehenden Fristen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Gästehaus an.
Das Gästehaus hat sich die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Veranstaltungsräume sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 20% der vereinbarten Gegenleistung beziffert und sind in den vorgenannten Prozentsätzen bereits berücksichtigt. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht, und stimmt das Gästehaus einem Rücktritt bzw. einer Vertragsaufhebung nicht zu, sowie im Fall einer Stornierung später als dem 7. Tag vor dem Veranstaltungstag hat der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu erbringen, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet neben einer Raummiete auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz gemäß nachfolgendem Absatz 5.
Das Gästehaus hat sich die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Veranstaltungsräume sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 20% der vereinbarten Gegenleistung beziffert und sind in der nachstehenden Berechnung einer Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz bereits enthalten. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Ist mit dem Kunden vereinbart, dass er bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz zu leisten hat, so berechnet sich dieser wie folgt:
- a) Der maßgebliche Speisenumsatz berechnet sich nach der Formel Menüpreis-Bankett x Personenzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Menü des im vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrundegelegt.
Von dieser Speiseumsatzbasis werden wiederum 80 % als Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz angesetzt. - b) Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz werden 30 % vom Gesamtspeisenumsatz als Getränkeumsatzbasis festgelegt. Von dieser Getränkeumsatzbasis werden wiederum 80 % als Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz angesetzt.
- c) Ist eine Tagungspauschale oder ein Festpreis vereinbart, sind abweichend von lit. b und lit. c) 80 % dieser Pauschale bzw. dieses Festpreises für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz anzusetzen.
Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Dem Gästehaus wiederum steht jeweils der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Part V § 5 | Rücktritt durch Gästehaus
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Gästehaus bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gästehauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gästehauses mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Gästehaus nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei der Bemessung des Schadens hat das Gästehaus die Erlöse aus anderweitiger Vermietung sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz zu leisten. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Ferner ist das Gästehaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- a) höhere Gewalt oder andere vom Gästehaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- b) Lieferungen oder Leistungen des Gästehauses unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen (z.B. zur Person des Kunden, seiner Zahlungsfähigkeit oder zum Zweck der Anmietung), bestellt wurden.
- c) das Gästehaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Gästehauses den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gästehauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gästehauses zuzurechnen ist;
- d) der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- e) ein Verstoß gegen § 1 Absatz 4 vorliegt; oder
- f) eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel § 5 Absatz 2 auch nach Verstreichen einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
4. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen sowie politische Veranstaltungen kann das Gästehaus unterbinden bzw. abbrechen.
5. Der berechtigte Rücktritt des Gästehauses oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß vorstehendem Absatz 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Part VI § 6 | Änderungen nach Vertragsschluss, insbesondere bzgl. Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit
1. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen des Gästehauses, so bedarf dies vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze des schriftlichen Einverständnisses des Gästehauses. Das Gästehaus kann die Erteilung des Einverständnisses vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze von einer Preisanpassung abhängig machen.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl muss dem Gästehaus spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Sofern sich das Hotel nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt, wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl zugrundegelegt.
3. Eine Erhöhung der tatsächlichen Teilnehmerzahl gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl muss dem Gästehaus spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gästehauses und ist nur möglich, soweit die Räumlichkeiten, Kapazitäten beim Personal, öffentliche Sicherheit und Ordnung, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und etwaig erforderliche Ausstattung und Equipment dies zulassen. Der Abrechnung wird im Fall einer Erhöhung der tatsächlichen Teilnehmerzahl gegenüber der vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrundegelegt.
4. Eine Verschiebung der vereinbarten Anfangs- und/oder Endzeiten ist nur mit Zustimmung des Gästehauses möglich. Das Gästehaus kann in diesem Fall zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung der Zeiten zu vertreten.
Bei zeitlichen Verschiebungen nach Mitternacht ist das Gästehaus berechtigt, pro angefangener Stunde EUR 150,00 in Rechnung zu stellen.
Part VII § 7 | Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und/oder Getränke zu Veranstaltungen mitbringen.
2. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gästehauses. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) abhängig gemacht werden.
Part VIII § 8 | Technische Einrichtungen und Anschlüsse, behördliche Erlaubnisse
1. Soweit das Gästehaus für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Kunden.
Der Kunde haftet für die sorgfältige Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Kunde stellt das Gästehaus von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Kunden unter Nutzung von Strom- und/oder sonstigen Leitungsnetzen des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Gästehauses ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer angemessenen Ausfallvergütung abhängig gemacht werden.
Der Kunde haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Strom- und/oder sonstigen Leitungsnetzen und/oder Anlagen des Gästehauses, es sei denn, dass das Gästehaus dies zu vertreten hat. Die durch die Verwendung eigener Anlagen des Kunden entstehenden Energie- bzw. Kommunikationskosten kann das Gästehaus in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.
3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
Part IX § 9 | Mängel, Haftung des Gästehauses
1. Sollten Störungen oder Mängel an den Lieferungen oder Leistungen des Gästehauses auftreten, wird das Gästehaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die vertragsgemäße Lieferung und Leistung herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Gästehaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Das Gästehaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Gästehaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gästehauses beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Gästehauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesem § 9 nicht abweichend vereinbart, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
3. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. den weiteren Räumlichkeiten des Gästehauses. Schadensersatzansprüche gegen das Gästehaus wegen Verlust, Diebstahl, Untergang oder Beschädigung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass das Gästehaus grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Etwaige Schäden sind dem Gästehaus unverzüglich anzuzeigen.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind mitgeführte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände beim Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen und den weiteren Räumlichkeiten des Gästehauses zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen öffentlich zugänglichen Stellen des Gästehauses abgestellt werden. Verstößt der Kunde hiergegen, darf das Gästehaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, kann das Gästehaus für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten bzw. regulären Bereitstellungskosten und Raummiete (Listenpreis) vom Kunden verlangen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Gästehaus ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Dem Gästehaus wiederum steht jeweils der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Wird dem Kunden oder seinen Gästen ein Stellplatz auf einem Parkplatz des Gästehauses, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Gästehauses besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Gästehauses abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sind Schadensersatzansprüche gegen das Gästehaus ausgeschlossen, es sei denn, dass das Gästehaus grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Etwaige Schäden sind dem Gästehaus unverzüglich anzuzeigen.
Part X § 10 | Haftung und sonstige Pflichten des Kunden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude des Gästehauses und dessen Einrichtung, die durch den Kunden, Veranstaltungsteilnehmer, Gäste, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Kunden oder seinem Bereich zuzuordnende Dritte verursacht werden. Dem Kunden obliegt der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
2. Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Gästehauses.
3. Die Aufstellung bzw. Anbringung von Dekorations- und ähnlichem Material ist mit dem Gästehaus vorher abzustimmen und hat den brandschutzrechtlichen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen.
4. Fotografische Aufnahmen und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen im Gästehaus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Gästehauses durchgeführt werden.
5. Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, online etc. auf Veranstaltungen im Gästehaus bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gästehauses.
6. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter berührt (bspw. Urheberrechte), so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten und anfallende Gebühren (bspw. GEMA-Gebühren) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren, Kosten oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Gästehaus geltend gemacht werden, so stellt der Kunde das Gästehaus hiervon frei.
Part XI § 11 | Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Gästehaus und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Kanzem an der Saar, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bzw. soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). Das Gästehaus ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Dieser § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Verbraucher.
3. Das Gästehaus nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.
B – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gästehaus Cantzheim für Zimmer im Gästehaus (Stand: April 2022)
Part I § 1 | Allgemeines, Geltungsbereich
1. Für sämtliche Verträge, Angebote, Aufträge und Auftragsannahmen über die mietweise Überlassung von Zimmern im Gästehaus Cantzheim zur Beherbergung einschließlich aller für den Kunden in diesem Zusammenhang erbrachter weiterer Lieferungen und Leistungen des Gästehauses gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“).
2. Für den Erwerb von Gutscheinen bzgl. Zimmern bzw. Arrangements im Gästehaus Cantzheim gelten diese AGB entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.
3. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit dem Gästehaus zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Gästehaus in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer und sonstigen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Gästehauses.
Dies gilt insbesondere für öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen oder für politische Veranstaltungen und die Nutzung von Flächen des Gästehauses außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, soweit der Kunde Unternehmer ist.
5. Abweichende Bedingungen des Kunden, die das Gästehaus nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für das Gästehaus unverbindlich, auch wenn das Gästehaus ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder widersprochen hat. Die Bedingungen des Gästehauses behalten auch dann ihre ausschließliche Wirkung, wenn das Gästehaus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Part II § 2 | Vertragsschluss, Zustandekommen des Vertrages
1. Übersandte oder im Internet bereit gestellte Beschreibungen des Gästehauses und der Zimmer, Prospekte und (Endverbraucher-)Preislisten stellen keine verbindlichen Angebote des Gästehauses dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch Sie.
Mit Ihrer Zimmerbuchung oder sonstigen Bestellung per Telefon, Fax, Brief/Postkarte oder E-Mail geben Sie ein rechtlich verbindliches Angebot an das Gästehaus ab, einen Vertrag mit Ihnen zu schließen.
Das Gästehaus kann dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang Ihrer Zimmerbuchung oder sonstige Bestellung annehmen, indem das Gästehaus Ihnen die Zimmerbuchung oder sonstigen Bestellung schriftlich (z.B. Fax, Brief/Postkarte oder E-Mail) bestätigt. Erst durch die schriftliche Bestätigung kommt ein Vertrag mit dem zustande. Nimmt das Gästehaus Ihre Zimmerbuchung oder sonstige Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass Sie nicht mehr an Ihre Willenserklärung gebunden sind.
Eine etwaige Bestätigung des Zugangs Ihrer Zimmerbuchung oder sonstigen Bestellung durch eine automatisierte E-Mail unmittelbar nach dem Absenden Ihrer Zimmerbuchung oder sonstigen Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar.
2. Der Vertrag kommt zustande mit:
Gästehaus Cantzheim
Inhaber: Georg F. Thoma
Weinstrasse 4
54441 Kanzem an der Saar.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Gästehaus unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Leistung des Gästehauses geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gästehauses in der Öffentlichkeit zu gefährden.
Politische Veranstaltungen sind vom Kunden unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss deutlich als solche zu kennzeichnen.
Part III § 3 | Leistungen, Preise, Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Das Gästehaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten Gästezimmer bereitzuhalten und etwaige sonstige vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die sonstigen von ihm in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Gästehaus üblicherweise verlangten Preise zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Gästehaus beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung vom Gästehaus verauslagt wird.
Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage des Vertrags im Gästehaus Beherbergten in Anspruch genommen werden.
3. Soweit nichts anders angegeben oder vereinbart, enthalten die vereinbarten Preise die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
Nicht enthalten sind etwaige lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
4. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen der Anzahl oder Art der bestellten Zimmer, sonstiger Leistungen des Gästehauses oder der Aufenthaltsdauer des Kunden, so bedarf dies des schriftlichen Einverständnisses des Gästehauses. Das Gästehaus kann die Erteilung des Einverständnisses von einer Preisanpassung abhängig machen.
5. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
6. Das Gästehaus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen.
In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Gästehaus berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Das Gästehaus ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Absätze geleistet wurde.
7. Die Akzeptanz und die Auswahl von Kreditkarten ist dem Gästehaus in jedem einzelnen Fall freigestellt.
8. Kommt ein Verbraucher in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
9. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 9%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Gästehauses nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
11. Tiere dürfen im Gästehaus nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Gästehauses mitgeführt werden.
Part IV § 4 | Rücktritt, Stornierung und Nichtinanspruchnahme der Leistungen durch Kunden
- Der Kunde hat nur dann ein Recht zum Rücktritt eines mit dem Gästehaus geschlossenen Vertrags über die Anmietung von Gästezimmern, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, in diesen AGBs vorgesehen ist, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, oder wenn das Gästehaus dem Rücktritt bzw. der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
1A: Ergänzende Sonderregelung aufgrund von Corona / Pandemiesituation:
1A-1 Sofern aufgrund von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus das Gästehaus in Gänze oder in Teilen nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Gästehaus zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, Allgemeinverfügung und des Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Gästehaus aus vorgenannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, ist das Gästehaus entschädigungsfrei berechtigt, sein Angebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen, welches nur aus triftigem Grund abgelehnt werden darf. Ist dies dem Gästehaus nicht möglich oder zumutbar oder dem Gast unzumutbar oder wird aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Gastbetrieb in Gänze untersagt, ist das Gästehaus berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Termin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurücktreten.
1A-2 Sollte der Gast aufgrund von behördlichen (Ein-)Reiseverboten oder Quarantäneanordnungen (auch bei Rückkehr) aufgrund der Corona-Pandemie den gebuchten Reisetermin nicht wahrnehmen können, so darf der Gast sein Zimmer nicht kostenfrei stornieren. Es wird daher dringend zu einer Reiserücktrittsversicherung geraten.
1A-3 Es besteht kein Recht des Kunden zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.
Ebenfalls vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Kunde jedoch das Recht, seine Buchung zu stornieren, ist in diesem Fall allerdings verpflichtet, nachfolgende Zahlung an das Gästehaus zu leisten:
- Stornierung bis zum 31. Tag vor dem Anreisetag: 10 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung
- Stornierung bis zum 22. Tag vor dem Anreisetag: 30 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung
- Stornierung ab dem 14. Tag vor dem Anreisetag: 50 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung;
- Stornierung bis zum 7. Tag vor dem Anreisetag: 70 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung.
Eine Stornierung ist jeweils nur für den gesamten gebuchten Zeitraum und nicht für einzelne Nächte möglich. Sie muss gegenüber dem Gästehaus in Textform erklärt werden; für die vorstehenden Fristen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Gästehaus an. Ist eine Übernachtung mit Frühstück gebucht, versteht sich der vorgenannte vertraglich vereinbarte Preis für Übernachtung als der vereinbarte Preis für Übernachtung mit Frühstück.
Das Gästehaus hat sich die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 10% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück beziffert und sind in den vorgenannten Prozentsätzen bereits berücksichtigt. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht, und stimmt das Gästehaus einem Rücktritt bzw. einer Vertragsaufhebung nicht zu, sowie im Fall einer Stornierung später als dem 7. Tag vor dem Anreisetag hat der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu erbringen, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Zimmer, nicht in Anspruch nimmt.
Das Gästehaus hat sich jedoch die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 10% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück beziffert. Der Kunde ist demnach verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Part V § 5 | Rücktritt durch Gästehaus
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Gästehaus bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gästehauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gästehauses mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Gästehaus nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei der Bemessung des Schadens hat das Gästehaus die Erlöse aus anderweitiger Vermietung sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Ferner ist das Gästehaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- a) höhere Gewalt oder andere vom Gästehaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- b) Zimmer oder sonstige Lieferungen oder Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen (z.B. zur Person des Kunden, seiner Zahlungsfähigkeit oder zum Zweck der Anmietung), bestellt wurden.
- c) das Gästehaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Gästehauses den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gästehauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gästehauses zuzurechnen ist;
- d) der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- e) ein Verstoß gegen § 1 Absatz 4 vorliegt; oder
- f) eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel § 5 Absatz 2 auch nach Verstreichen einer vom Gästehaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
4. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen sowie politische Veranstaltungen kann das Gästehaus unterbinden bzw. abbrechen.
5. Der berechtigte Rücktritt des Gästehauses oder die Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß vorstehendem Absatz 3 begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Part VI § 6 | Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer oder auf die Unterbringung im Altbau oder in der Remise.
2. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen gebuchte Zimmer dem Kunden ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Gästehaus das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Gästehaus herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
3. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Zimmer dem Gästehaus am vereinbarten Abreisetag spätestens um 11 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.
Sollte der Kunde das Zimmer über diese Uhrzeit hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gästehaus dazu getroffen zu haben, kann das Gästehaus aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung eine Nutzungsentschädigung wie folgt verlangen: bis 18 Uhr 50% des regulären Übernachtungspreises (Listenpreis), ab 18 Uhr 100% des regulären Übernachtungspreises (Listenpreis). Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass dem Gästehaus kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Gästehaus steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.
Part VII § 7 | Mängel, Haftung des Gästehauses
1. Sollten Störungen oder Mängel an den Lieferungen oder Leistungen des Gästehauses auftreten, wird das Gästehaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die vertragsgemäße Lieferung und Leistung herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Gästehaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Das Gästehaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet das Gästehaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästehauses beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gästehauses beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Gästehauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesem § 7 nicht abweichend vereinbart, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
3. Es wird empfohlen, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten den Hotelsafe zu nutzen. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 500 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 1.500 ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Gästehaus zu treffen. Für eine Haftung des Gästehauses findet vorstehender Absatz 2 entsprechende Anwendung
4. Wird dem Kunden ein Stellplatz auf einem Parkplatz des Gästehauses, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Gästehauses besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Gästehauses abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sind Schadensersatzansprüche gegen das Gästehaus ausgeschlossen, es sei denn, dass das Gästehaus grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Etwaige Schäden sind dem Gästehaus unverzüglich anzuzeigen.
5. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden und die Gäste werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt behandelt. Das Gästehaus übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung – bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf ausdrücklichen Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Im Fall der Nicht- oder Schlechtausführung sind Schadensersatzansprüche das Gästehaus jedoch ausgeschlossen, es sei denn, dass das Gästehaus grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Part VIII § 8 | Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Gästehaus und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Kanzem an der Saar, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, bzw. soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). Das Gästehaus ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Dieser § 8 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Verbraucher.
3. Das Gästehaus nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Regelung gekannt hätten.